Satzung

des Vereins „Verkehrsberuhigung mit Augenmaß e.V.“

überparteiliche Interessensvertretung für den Bezirk Lichtenberg von Berlin
(Amtsgericht Charlottenburg: VR 41281 B, eingetragen am 16.08.2024)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verkehrsberuhigung mit Augenmaß e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins sind
    • höchstmögliche Mobilität für alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, ÖPNV, Radfahrer, Autofahrer, etc.),
    • Förderung einer Verkehrspolitik, welche die Interessen aller Anwohner, Gewerbetreibenden und Verkehrsteilnehmer (Handwerk, Warenlieferung, Feuerwehr, schnelle medizinische Hilfe, Fahr- und Pflegedienste, Seniorenbetreuung, ÖPNV, Taxis, Berufspendler und viele weitere) berücksichtigt,
    • Sicherstellung einer umfassenden und barrierefreien Bürgerbeteiligung vor dem Beschluss von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung,
    • Verhinderung von Mobilitätsumerziehung durch Verkehrspolitik, stattdessen Schaffung von Wahlmöglichkeiten und positiven Anreizen für Änderungen im Mobilitätsverhalten,
    • Verkehrsberuhigung ohne Kiezblocks (Straßensperren, Poller) und die dadurch resultierende Verdrängung,
    • Verhinderung von willkürlichem Wegfall von Parkplätzen,
    • Beseitigung der Sperrung der Stadthausstraße in Lichtenberg.
  2. Zweck des Vereins ist nicht die Förderung politischer Parteien und deren Programme. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Förderung der politischen und gesellschaftlichen Partizipation der im Bezirk Lichtenberg lebenden und arbeitenden Bürgerinnen und Bürger an der Weiterentwicklung von Verkehrskonzepten,
    • Vernetzung und Zusammenarbeit der im Bezirk Lichtenberg tätigen Vereine, Verbände, Initiativen und demokratischen Parteien sowie Unternehmen, Unternehmerverbände, Gewerkschaften und Kirchen in Bezug zur Weiterentwicklung von Verkehrskonzepten,
    • Beratung von Betroffenen und Initiativen,
    • Sammlung von Fallbeispielen,
    • Initiierung von Einwohneranfragen, Einwohneranträgen und Bürgerbegehren,
    • aktive Teilnahme an der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Verkehrsplanung, insbesondere bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung,
    • Werben für verhältnismäßige, im Einzelfall passende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, wie z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Bodenschwellen, Straßenverengungen, Hauptverkehrsstraßen zur Reduzierung von Schleichwegen durch Wohngebiete ertüchtigen,
    • barrierefreie Information von Betroffenen von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung,
    • Förderung einer breiten Teilnahme aller Betroffenen an der Bürgerbeteiligung zur Verkehrsplanung,
    • Durchführung, Auswertung und Veröffentlichungen von Fragebogen- und Internetbefragungen sowie Kieztreffen,
    • Einfordern der Berücksichtigung von Ideen, Hinweisen und Einwänden aus der Bürgerbeteiligung bei Beschlüssen und der späteren Umsetzung,
    • Stärkung, Aufwertung, Anerkennung, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Verkehrspolitik,
    • Auslobung von Preisen und Wettbewerben zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Verkehrspolitik,
    • Weiterbildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige,
    • Interessenvertretung einer Verkehrsberuhigung mit Augenmaß gegenüber Politik und Verwaltung für den Bezirk Lichtenberg,
    • Sammlung von Sach- und Geldspenden und Einwerben von Sponsorenleistungen für die Durchführung zielführender Veranstaltungen und Projekte.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem in § 2 dargestellten Zweck des Vereins bekennt.
    Zusätzlich gilt folgender Unvereinbarkeitsgrundsatz:
    Natürliche Personen, die Mitglied bzw. Anhänger einer rechtsextremistischen, linksextremistischen oder religiösextremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied werden.
    Extremistische Parteien können keine juristischen Mitglieder werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Für die Aufnahme ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann beantragen, dass die Mitgliederversammlung seinen Ausschluss aufhebt. Der Antrag ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand möglich.
  6. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
  7. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit dem Tod des Mitglieds und einer juristischen Person mit deren Erlöschen.
  8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Post oder per E-Mail einzuladen.
    Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.
    Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und zwei Revisorinnen/ Revisoren. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen werden von einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter geleitet. Dieses Vereinsmitglied wird von der Mitgliederversammlung gewählt und darf nicht selber für Vorstand bzw. Revisoren kandidieren. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis im Verein und Vorstands- bzw. Revisorenfunktion sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
  4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von einer/einem der Vorsitzenden und der jeweils gewählten Schriftführerin/dem jeweils gewählten Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch in Folge eines Ausschlusses eines Mitglieds entsprechend §4, Nr. 5.
  8. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
  9. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen, z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins.
  10. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  11. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  12. Die Bestimmungen der Absätze 8 bis 11 dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem dreiköpfigen Geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands verteilen untereinander die Arbeitsbereiche
    • Geschäftsführung
    • Finanzen/Sponsoring/Fundraising und
    • Kommunikation/Medien/Presse
      und verantworten diese.
  3. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand (siehe 2.) ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Die/der Vorsitzende mit dem Arbeitsbereich Geschäftsführung ist verpflichtet, den Vereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Aufnahme neuer Mitglieder, für die Einstimmigkeit gegeben sein muss.
  8. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere/r Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
    Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die besondere Vertreterin/den besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

§ 8 Förderkreis

  1. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins ausschließlich ideell und/oder materiell unterstützen wollen, jedoch an einer aktiven Vereinsarbeit kein Interesse haben, können Mitglied des Förderkreises werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  3. Mitglieder des Förderkreises haben kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Förderkreises in angemessener Weise über die Aktivitäten des Vereins.

§ 9 Rechnungswesen und Berichtspflichten

  1. Der Vorstand legt die jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne), die Haushalts- und Arbeitsplanung sowie den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden. Ist mit dieser Aufgabe ein/e Geschäftsführer/in betraut, so ist von dieser/m ein jährlicher Geschäftsbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage die Entlastung durch den Vorstand erfolgt.
  3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Körperschaften „Jugendstiftung des Wirtschaftskreises Hohenschönhausen-Lichtenberg“ (Adresse: Dönhoffstraße 2, 10318 Berlin), „Kolibri Hilfe für krebskranke Kinder Deutschland e.V.“ (Adresse: Krischanweg 62, 12359 Berlin), „SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.“ (Adresse: Ridlerstraße 55, 80339 München).

Die Anfallsberechtigten haben das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.

Berlin, 09.06.2024